Die DGL GmbH & Co. KG (kurz DGL - Deutsche Getränke Logistik) ist ein im Jahr 2019 gegründetes Joint Venture der Radeberger Gruppe KG und der Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. KG.

Unter dem gemeinsamen Dach bündelt die DGL-Unternehmensgruppe ihre Kräfte und schafft damit ganzheitliche 360-Grad-Lösungskonzepte rund um die Voll- und Leergutlogistik mit regionalen Schwerpunkten in Berlin/Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Schleswig-Holstein.

Als zukunftsorientierter, leistungsfähiger und produktneutraler Streckenlogistiker bietet die DGL ihren Kunden und Partnern eine umfassende Produkt- und Dienstleistungspalette und ist damit die ideale Plattform für eine moderne Logistik.

Ausgangspunkt aller Leistungen der DGL sind die stark in den Regionen verwurzelten Gesellschaften. Zu ihren Geschäftsfeldern gehören der Handel, die Gastronomie, der Getränkefachgroßhandel sowie Speditions- und Logistikdienstleistungen.

Ein Unternehmen der DGL Gruppe

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Essmann Gastronomie Service GmbH & Co. KG.

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Essmann Gastronomie Service GmbH & Co. KG (nachfolgend „EGS“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware/Leistung durch den Kunden gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden und dem Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn EGS sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.3
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1
Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann EGS dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich EGS Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche Informationen, insbesondere schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von EGS.

2.3
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.

 

3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug

3.1
Der Beginn der von EGS angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3.2
Die von EGS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von EGS grundsätzlich nicht übernommen.

3.3
Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung etc.), ermächtigen EGS, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten von EGS oder deren Unterlieferanten eingetreten sind.

3.4
EGS ist berechtigt, einen Lieferpartner ihrer Wahl mit der Lieferung zu beauftragen.

3.5
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

3.6
Hat EGS eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Kunde vom Vertrag nicht zurücktreten, keinen Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen und nicht den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von EGS unerheblich ist.

3.7
EGS gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

3.8.1
Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von EGS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. EGS ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.

3.8.2
Die von dem Kunden angegebene Lieferstelle muss mit einem Lkw angefahren werden können. Es ist ausreichend Platz für Rangier- und Staplerbetrieb vorzuhalten. Etwaige Hindernisse sind EGS rechtzeitig mitzuteilen.

3.9
Soweit EGS eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht seitens EGS unbeschadet der weiteren Voraussetzungen gemäß nachstehender Ziffern Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Kunde eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

3.10
Der Kunde ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 3.9 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 3.9 resultierenden Rechte gegenüber EGS geltend machen wird.

3.11
Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Kunde Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Kunde an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.

3.12
Gerät EGS aus Gründen, die EGS zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass EGS schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung von EGS nach Maßgabe nachstehender Ziff. 3.14 auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall einer von EGS zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet EGS nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer gegenüber EGS etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

3.13
Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Kunden bzw. im Falle der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Kunden ist EGS berechtigt, die EGS zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

3.14
Kommt EGS in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - im Fall einfacher Fahrlässigkeit unbeschadet der Haftungsbegrenzung gemäß vorstehender Ziff. 3.12 max. eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht rechtzeitig angeliefert und/oder bestimmungsgemäß verwendet werden konnte.

 

4. Gefahrübergang, Leergut

4.1
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das jeweilige Auslieferungslager von EGS verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn EGS den Transport mit eigenen Kräften besorgt.

4.2
Falls der Versand ohne Verschulden von EGS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4.3
Soweit nicht abweichend vereinbart, ist EGS nicht verpflichtet, häufiger als einmal in der Woche Ware an den Kunden zu liefern und/oder eine Abholung durch den Kunden zu ermöglichen.

4.4
Sofern der Kunde es wünscht, wird EGS die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

4.5
Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Kunden nur leihweise zur vorüber-gehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen. Es wird Pfandgeld nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze von EGS erhoben. Das Pfandgeld ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen.

4.6
Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe der Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. in einwandfreiem Zustand verpflichtet. Nicht zurückgegebenes Leergut wird pauschal mit dem Wiederbeschaffungswert berechnet, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass EGS ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadensersatzanspruch von EGS angerechnet.

4.7
Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche bzw. die an EGS durch den Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich zurückgegeben, so ist EGS berechtigt, pauschal den Wiederbeschaffungswert zu berechnen, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass EGS ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

4.8
EGS ist nicht verpflichtet, von ihr nicht zur Verfügung gestelltes Leergut und/oder nicht gelieferte Kohlensäureflaschen zurückzunehmen. EGS nimmt nicht mehr Leergut zurück als der jeweilige Leergutsaldo des Kunden ausweist. Die vorstehenden Regelungen gelten im Rahmen des gesetzlich zulässigen.

4.9
Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich bei EGS zu erheben. Erhebt der Kunde nicht rechtzeitig Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

 

5. Preise und Zahlungen

5.1
Maßgebend sind die in den jeweils aktuellen Preislisten von EGS ausgewiesenen Preise. Die Preise von EGS gelten ohne Abzüge frei Haus zuzüglich der marktüblichen Pfandsätze – es sei denn, es sind Abholpreise vereinbart. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von EGS eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.2
Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sofort nach Übergabe der Ware fällig und per Barzahlung oder SEPA-Firmenlastschrift zu begleichen.

5.3
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist EGS berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.

5.4
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und/ oder von EGS anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.5
Sind EGS Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist EGS berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.

5.6
Zahlungen des Kunden sind nur dann für EGS verbindlich, wenn sie unmittelbar an EGS, auf deren Bankkonto oder an von EGS schriftlich zur Entgegennahme der Zahlung bevollmächtigte Personen erfolgen. Das Risiko einer Zahlung an eine nicht empfangsberechtigte Person trägt der Kunde.

5.7
Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Soweit EGS mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von EGS akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei EGS.

 

6. Gewährleistung

6.1
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2
Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen EGS bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

6.3.1
Soweit ein von EGS zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist EGS zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. EGS ist nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

6.3.2
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.4.1
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und/oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und/oder nachlässiger Behandlung und/oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder bei Beschaffenheiten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6.4.2
Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.

6.4.3
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von EGS nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder die ungeeignet sind, Behandlungs- und/oder Lagererfordernisse von Getränken mißachtet, wie z. B. die Lagerung bei zu tiefen oder zu hohen Temperaturen etc, entfällt die Haftung von EGS für Sachmängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.

6.5
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Sache für Bauwerk), 479 (Rückgriffsansprüche) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem Bau-werk und bauwerksbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Arglist gelten die gesetzlichen Regelungen.

6.6.1
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weiter-gehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. EGS haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet EGS nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

6.6.2
EGS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern EGS schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet EGS insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

6.6.3
Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper- und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Kunde wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

7. Besondere Bestimmungen für Miete und Leihe

7.1.
EGS vermietet und/oder verleiht an den Kunden nach Vereinbarung Inventar wie Tische, Zapfanlagen, Pavillons, Verkaufsanhänger etc. Die überlassenen Gegenstände bleiben Eigentum von EGS bzw. dessen Dienstleister.

7.2
Die von EGS überlassenen Gegenstände sind von dem Kunden bei EGS bzw. dessen Dienstleister entgegenzunehmen. Lieferungen, Installationen und/oder Aufbauten durch EGS erfolgen nur gegen Entgelt.

7.3
Die Vermietung erfolgt nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste.

7.4
Es ist Pflicht des Kunden, für eine Rückgabe der ihm überlassenen Gegenstände nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums im vollständigen und ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Für Beschädigungen an den überlassenen Gegenständen, die nicht auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, und für Verluste haftet der Kunde bis zur Höhe des Zeitwerts der Gegenstände.

7.5
Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Gegenstände nur durch geeignetes Personal in Betrieb zu nehmen, zu bedienen bzw. betreiben zu lassen sowie Unbefugte von diesen fern zu halten. Das von dem Kunden eingesetzte Personal ist von diesem zu überwachen. Für etwaige Fehlleistungen des Bedienpersonals und damit einhergehende Schäden an den Gegenständen ist der Kunde verantwortlich.

7.6
Soweit EGS Installation und/oder Aufbau vertraglich übernommen hat, stellt der Kunde sicher, dass am Einsatzort rechtzeitig zu Beginn des Aufbaus und/oder der Installation in angemessener Entfernung den Erfordernissen der dem Kunden überlassenen Gegenstände und des Einsatzzweckes entsprechend Energieanschlüsse und sonstige erforderliche Anschlüsse zur Verfügung stehen. Erforderliche Informationen sind EGS rechtzeitig mitzuteilen. Mehraufwendungen und/oder Verzögerungen, die auf eine unzureichende Bereitstellung, verspätete Anzeige oder ähnliche Verstöße gegen Mitwirkungspflichten des Kunden zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten.

7.7
Der Kunde darf die ihm von EGS überlassenen Gegenstände nur zu den vertragsgegenständlichen Zwecken nutzen. Dem Kunden ist eine Nutzung der ihm überlassenen Gegenstände an einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort bzw. zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EGS nicht gestattet. Der Kunde ist nicht befugt, die Gegenstände unterzuvermieten bzw. Dritten ohne Genehmigung von EGS zu überlassen.

7.8
Die von EGS überlassenen Gegenstände dürfen von dem Kunden nur derart in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt. Der Kunde ist verpflichtet, die Gegenstände vor Überbeanspruchungen zu schützen. Wartungs- und Pflegearbeiten sowie notwendige Reparaturen und sonstige für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Gegenstände notwendige Maßnahmen sind während des vertraglich vereinbarten Zeitraums von dem Kunden zuzulassen und zu ermöglichen. Bei Störungen und Schäden an Versorgungsleitungen hat der Kunde für eine sofortige Sicherung ggf. Abschaltung zu sorgen. EGS ist unverzüglich zu benachrichtigen.

7.9
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EGS Änderungen an den überlassenen Gegenständen vorzunehmen bzw. zu veranlassen sowie angebrachte Kennzeichnungen zu entfernen. Soweit Dritte Rechte an den von EGS überlassenen Gegenständen geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, EGS unverzüglich zu informieren sowie die Dritten auf das Eigentum von EGS hinzuweisen.

7.10
Maßnahmen gemäß vorstehender Ziff. 7.8 bzw. eine Veränderung der Energieversorgung, insbesondere eine Abänderung der Stromspannung etc., berechtigen den Kunden weder zur Minderung eines vereinbarten Mietzinses noch zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit EGS kein Verschulden trifft - unbeschadet nachstehender Ausführungen. Sind Maßnahmen durchzuführen, die den Gebrauch der Gegenstände zu den vereinbarten Zwecken ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich EGS, für die Zeit der Beeinträchtigung einen vereinbarten Mietzins angemessen zu ermäßigen.

7.11.1
Ein zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigender wichtiger Grund liegt vor, wenn es für die eine Vertragspartei aufgrund schwerwiegender Vertragsverstöße der anderen Vertragspartei unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten. Ein wichtiger Grund aus Sicht von EGS ist gegeben, soweit der Kunde die überlassenen Gegenstände oder Teile davon trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt und/ oder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines Mietzinses und/oder mit den vereinbarten Vorauszahlungen und/oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist und/oder gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt und/oder eröffnet wird.

7.11.2
Im Falle der Leihe ist EGS jederzeit zum Widerruf des Leiheverhältnisses berechtigt und kann von dem Kunden die Herausgabe der leihweise überlassenen Gegenstände verlangen.

7.12
Gerät der Kunde mit vereinbarten Abschlags- und/oder Vorauszahlungen und/oder Mietzahlungen mit einem Betrag in Höhe von mehr als einer Mietzahlung in Verzug, ist EGS berechtigt, den Mietgegenstand außer Betrieb zu setzen und vom Einsatzort zu entfernen. Voraussetzung ist, dass EGS den Kunden zuvor schriftlich unter Hinweis auf diese Folgen der Nichtzahlung abgemahnt und zur Zahlung binnen 7 Tagen ab Datum des Mahnschreibens aufgefordert hat; weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und/oder Rechte von EGS bleiben hiervon unberührt.

7.13
Die von EGS überlassenen Gegenstände werden in dem Zustand, in dem sie sich befinden, als vertragsgemäß von dem Kunden übernommen. Die verschuldensunabhängige Haftung von EGS gemäß § 536 a BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Haftung von EGS nach nachstehender Ziff. 8 (Gesamthaftung). EGS leistet Gewähr für den betriebsfähigen Zustand der Gegenstände während des vertraglich vereinbarten Zeitraums unter der Voraussetzung des vertragsgemäßen Gebrauchs und bei normaler Unterhaltung durch den Kunden.

7.14
Die Kosten der Behebung von Mängeln für nicht im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zur Verfügung gestellte Teile der dem Kunden überlassenen Gegenstände trägt EGS. EGS wird von ihrer Verpflichtung frei, soweit der Kunde seinen Mitwirkungs- und/oder Obhutspflichten nicht nachkommt und/oder Mängel nicht rechtzeitig gerügt und/oder EGS nicht Gelegenheit gegeben hat, die Mangelhaftigkeit der Gegenstände zu untersuchen.

7.15
Der Kunde haftet für Schäden der ihm von EGS überlassenen Gegenstände, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verursacht wurden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch unzureichende Energieversorgung und/oder durch Einflüsse wie z. B. nicht von EGS zu vertretende unsachgemäße Montage, Installation oder Bedienung verursacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, für ein Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einzustehen.

7.16
Der Kunde haftet für Schäden infolge vertragswidrigen Gebrauchs, Vandalismus sowie für den Verlust der ihm von EGS überlassenen Gegenstände oder Teilen davon während des vertraglich vereinbarten Zeitraums. Dementsprechende Gefahren und Schäden sind EGS unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Kunde.

7.17
Der Kunde ist beweispflichtig, dass weder ihn noch die in vorstehender Ziff. 7.15 genannten Personen ein Verschulden trifft bzw. ein solches nicht vorliegt, soweit feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der überlassenen Gegenstände abgegrenzten räumlichgegenständlichen Bereich des Kunden eingetreten ist.

7.18
Der Kunde gewährleistet die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten und stellt EGS und dessen Dienstleister von evtl. Ansprüchen aus der Verletzung der in Bezug auf die ihm überlassenen Gegenstände bestehenden Verkehrssicherungspflichten im Innenverhältnis frei. Dies gilt nicht, soweit ein Schaden durch Mängel des technischen Zustandes der Gegenstände entstanden ist, dessen Behebung EGS unterlassen hat, obgleich EGS der Schaden bekannt war.

7.19
Kündigt EGS das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und entfernt die dem Kunden überlassenen Gegenstände, so behält EGS den Anspruch auf 50 % eines für die restliche Mietzeit vereinbarten Entgelts. Die Kosten des Abtransports der überlassenen Gegenstände sind von dem Kunden zu tragen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass EGS durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. EGS ist gleichzeitig zum Nachweis berechtigt, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist.

7.20
Der Kunde darf die ihm miet- und/oder leihweise überlassenen Gegenstände nur für Zwecke des Absatzes von EGS gelieferter Ware einsetzen.

 

8. Gesamthaftung

8.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bedingungen vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

8.2
EGS haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung – unbegrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von EGS bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder von Kardinalpflichten unbeschadet nachstehender Ziff. 8.3.1 + 8.3.2 beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden; im Übrigen ist die Haftung von EGS im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.3.1
Für den Fall der Kündigung eines Mietvertrages seitens des Kunden aus wichtigem Grund haftet EGS im Fall einfacher Fahrlässigkeit unbeschadet der Regelung gemäß vorstehender Ziff. 8.2 nur bis max. zur Höhe des 12-fachen des vertraglich vereinbarten monatlichen Mietzinses.

8.3.2
Für den Fall der Kündigung eines Leiheverhältnisses seitens des Kunden aus wichtigem Grund haftet EGS im Fall einfacher Fahrlässigkeit unbeschadet der Regelung gemäß vorstehender Ziff. 8.2 nur bis max. zur Höhe des 12-fachen des nach der jeweils aktuellen Preisliste für die überlassenen Gegenstände vorgesehenen Mietzinses.

8.4
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

8.5
Soweit die Haftung von EGS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EGS.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1
Die gelieferte Kaufsache (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen EGS und dem Kunden Eigentum von EGS. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei EGS.

9.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EGS dazu berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch EGS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, EGS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

9.3
In der Pfändung der Kaufsache durch EGS liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. EGS ist nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

9.4
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden aus-reichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.5
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist EGS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit EGS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, an EGS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

9.6
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an EGS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der Forderungen von EGS ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. EGS nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von EGS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. EGS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann EGS verlangen, dass der Kunde gegenüber EGS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.7
Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für EGS vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, EGS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt EGS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

9.8
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, EGS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt EGS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde an EGS anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für EGS.

9.9
EGS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von EGS die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt EGS.

 

10. Datenschutz

Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass seine Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung verarbeitet werden. Ausführliche Informationen zum Umfang und Zweck der Datennutzung enthält die unter www.gastroservice-essmann.de unter dem Stichwort „Datenschutz B2B“ hinterlegte Datenschutzinformation.

 

11. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

11.1
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von EGS "Lingen".

11.2
Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Lingen bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11.3
Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBL 1989, II. S. 588, ber. 1990 II., 1699) ist ausgeschlossen.

 

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